Datenschutz 2018             Zurück

 

 

Datenerhebung: Hotels und Beherbergungsstätten sind beim Check-in

gesetzlich dazu verpflichtet bestimmte personenbezogene Daten,

  über den Gast im Rahmen des Meldescheins vor Buchung, vor Übernachtung zu erfassen.

§ 30 Abs. 2 Bundesmeldegesetz

 

 

 

Grundsätzlich dürfen Hotels und Beherbergungsstätten 

personenbezogene Daten ihrer Gäste betriebsintern verarbeiten,  

sofern dies für die Durchführung des Beherbergungsvertrags

  gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und §30 

erforderlich ist.

 

 

Vermittler und priv. Drittbucher, so wie Firmen für Ihre Angestellten, müssen eine  Kostenübernahmeerklärung für gebuchte Anreisende anerkennen,  oder die Anreisenden bitten die Buchung selber zu übernehmen. AGB     

 

Die Daten der Gäste werden innerhalb eines Jahres 

nach Abreise des Gastes vernichtet.

 

Erst nach Abreise  des Gastes

und Begleichung aller im Zusammenhang

 mit dem Aufenthalt stehenden Rechnungen,

gilt der Beherbergungsvertrag als erfüllt.

 

   

Etwaige Videoüberwachung im Außenbereich 

wird auf die offenbarte Immobilie beschränkt

und dient nur zur Aufklärung einer Straftat.

gem. AGB - Website und Internet:

Zweckentfremdung und widerrechtliche Downloads von Daten

und Räume werden strafrechtlich verfolgt, sofern dem Downloader keine schriftliche Genehmigung vorliegt..