Datenschutz 2018 Zurück
Datenerhebung: Hotels und Beherbergungsstätten sind beim Check-in
gesetzlich dazu verpflichtet bestimmte personenbezogene Daten, über den Gast im Rahmen des Meldescheins vor Buchung, vor Übernachtung zu erfassen.
Grundsätzlich dürfen Hotels und Beherbergungsstätten
personenbezogene
Daten ihrer Gäste betriebsintern verarbeiten, sofern dies für die Durchführung des Beherbergungsvertrags gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und §30 erforderlich ist.
Vermittler
und priv. Drittbucher, so wie Firmen für Ihre Angestellten, müssen eine Kostenübernahmeerklärung
für
gebuchte Anreisende anerkennen, oder die
Anreisenden bitten die Buchung selber zu übernehmen. AGB
Die Daten der Gäste werden innerhalb eines Jahres nach Abreise des Gastes vernichtet.
Erst
nach Abreise des Gastes und Begleichung aller im Zusammenhang mit dem Aufenthalt stehenden Rechnungen, gilt der Beherbergungsvertrag als erfüllt.
Etwaige Videoüberwachung im Außenbereich wird
auf die
offenbarte
Immobilie beschränkt und
dient nur zur Aufklärung einer Straftat. gem. AGB - Website und Internet: Zweckentfremdung und widerrechtliche Downloads von Daten und Räume werden strafrechtlich verfolgt, sofern dem Downloader keine schriftliche Genehmigung vorliegt.. |